Verfasst von: itenergie | März 22, 2010

Neuerungen in der Marktkommunikation 1. Halbjahr 2010

In den ersten Monaten 2010 sind eine Vielzahl an neuen Dokumenten zur Marktkommunikation mit EDIFACT-Nachrichten veröffentlicht worden.

Die Bundesnetzagentur hat mit Dokumentennummer 18121 eine Konsultationsfassung der Kommunikationsrichtlinie bereitgestellt, die von BDEW erstellt worden ist. Die wichtigste Änderung ist die Aufnahme von AS2 als Datenaustauschlösung in das Dokument. Damit werden Dokumente aus dem November 2009 in dieses Grundlagen-Dokument aufgenommen.

Weiterhin wird seit kurzem auf der Seite des DVGW darauf hingewiesen, dass ausschließlich für den Lieferantenwechsel die Verwendung von EDIG@S-Codenummern als Adressierung nicht erlaubt ist. Für Bilanzkreismanagement und Gastransport sind diese Codes hingegen weiterhin gültig.

Ein größerer Schwung an Dokumenten ist aufgrund der Liberalisierung des Messwesens bei Strom und Gas gemäß ENWG veröffentlicht worden, sie befassen sich für Strom- und Gasmarkt mit den Wechselprozessen im Messwesen (WiM). Die aktuellen Versionen sind Konsultationsentwürfe in der Version vom 4.3.2010, die in dieser Form nicht von der BNetzA veröffentlich worden sind. Die Aufnahme der Messstellenbetreiber (MSB) und Messstellendienstleister (MDL) in den von der BNetzA regulierten Bereich hat auch Konsequenzen für schon bestehende Prozesse. MSB sind die technischen Betreiber der Messstellen und somit verantwortlich im Sinne des Eichrechts, MDL sind als Energiedatenmanager zuständig für die Ablesung, Verarbeitung und Weiterleitung der Daten an den Netzbetreiber. Mit fern-auslesbaren Geräten wie den seit dem 1.1.2010 verpflichtend in Neubauten und bei Modernisierungen einzusetzenden SmartMeter- Geräten fallen diese Rollen zusammen.

In diesem Themenfeld schreibt die BNetzA detailliert vor, wie Messrahmenvertrag und Messstellenrahmenverträge aussehen sollen. Weiterhin werden Änderungen der GPKE und GeLi Gas aufgeführt. Auch hier müssen die neuen Marktteilnehmer MSB und MDL in die bestehenden Prozesse integriert werden. Hier wären für die bessere Benutzbarkeit konsolidierte Fassungen der alten Dokumente wünschenswert.
Ein Beispiel für die Veränderungen ist der Lieferantenwechselprozess. Hier ist der Netzbetreiber in seiner Antwort an den neuen Lieferanten verpflichtet, im Fall einer positiven Anmeldebestätigung die Identität von MSB und MDL mitzuteilen. Die ab dem 1.4.2010 gültige Version der UTILMD enthält jedoch noch keine Möglichkeit, diese Informationen zu übermitteln.

Verfasst von: itenergie | März 22, 2010

Netzbetreiber können Lieferanten den Netzzugang verweigern

Die BNetzA fordert von den Lieferanten die durchgängige Nutzung von Marktkommunikation auf elektronischem Weg. Damit sind aus Sicht der BNEtzA nicht nur die Lieferantenwechsel-Prozesse nach GPKe und GeLi Gas gemeint, sondern auch die Netznutzungsabrechnung mit den Nachrichtentypen INVOIC/ REMADV. Als angemessener Reaktionszeitraum auf die Anforderung seitens des Netzbetreibers sieht die Regulierungsbehörde 3-6 Monate an. Um Netzbetreibern eine Möglichkeit zu geben, auf fehlende Unterstützung dieser Nachrichten seitens der Lieferanten reagieren zu können, stellt die BNetzA folgendes fest

‚Erfolgt nach Aufforderung des Netzbetreibers zur Umstellung auf elektronische Abrechnung jedoch schuldhaft keine Reaktion des jeweiligen Lieferanten oder wirkt der Lieferant nicht in einer Weise mit, die bei gleichzeitigem ordnungsgemäßen Betreiben der Angelegenheit durch den Netzbetreiber eine Umstellung in oben genannter Zeitspanne ermöglichen würde, so würden die Kammern es grundsätzlich nicht als missbräuchlich ansehen, wenn der Netzbetreiber vor diesem Hintergrund nach angemessener Vorankündigung und Fristsetzung eine Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages und in der Folge eine Verweigerung des Netzzugangs gegenüber dem betreffenden Lieferanten in Erwägung zieht.‘

Wenn Sie als Lieferant die Aufforderungen eines Netzbetreibers erhalten, sollten Sie mit Ihrem Spezialisten für Marktkommunikation an einer Lösung arbeiten.

Energieversorgungsunternehmen stehen vor der Herausforderung des Datenaustausches mit einer immer stärker wachsenden Anzahl von Marktpartnern.

Die Anforderungen an Workflow-Monitoring-Systeme sind daher hoch: sie müssen erweiterbar und leistungsstark sein und gleichzeitig komplexe Geschäftsprozess-Workflows übersichtlich und leicht verständlich darstellen. Denn sie dienen dem Mitarbeiter im Versorgungsbetrieb zu jedem Zeitpunkt des Tagesgeschäfts sowohl als Kontrollsystem darüber, welche Unternehmen neben dem eigenen an der Versorgung eines bestimmten Kunden beteiligt sind. Als auch als Warnsystem zur Anzeige aller Workflows, die aus unterschiedlichen Gründen ins Stocken geraten sind. Kontroll-, Warn- und Reporting-Funktionen sind in der aktuellen Situation für Versorgungsunternehmen überlebenswichtig.

Wir haben im letzten Jahr unsere Hausaufgaben gemacht und haben ein Cockpit entwickelt, das so einfach zu bedienen ist, dass Einarbeitungszeiten um 50% reduziert werden können. Das liegt an der Prozess-Ansicht, die auch für einen relativen Laien die Einzelschritte, die zum Beispiel für einen Lieferantenwechsel nötig sind, in Beziehung setzt mit den eingehenden und ausgehenden Nachrichten. Die Nachrichten werden einem Prozess direkt zugeordnet, was verhindert, dass es zu nicht zuzuordnenbaren Nachrichten kommt. Wenn MaBiS nächstes Jahr Pflicht wird (1.4.2011), können wir mit dieser Business Intelligence die Angst vor einem Datenkollaps nehmen.

Prozess Lieferantenwechsel

Verfasst von: itenergie | November 3, 2009

Was ist MaBiS?

MaBiS: Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom

Als ‚Beschluss BK6-07-002 ‘ hat die Bundesnetzagentur Regeln zur Bilanzkreisabrechnung im Stromgeschäft festgelegt. Diese sehen vor, dass zwischen Lieferant und Netzbetreiber die Zuordnung von Energiemengen zu Lieferanten und Bilanzkreisen vor dem jeweiligen Liefermonat abgestimmt worden sein müssen.

Im Beschluss hat die BundesNetzAgentur zudem festgelegt, dass der Datenaustausch im EDIFACT-Format erfolgen soll, Zeitreihen immer im Format MSCONS versendet werden sollen. Bis zum 01.03.2010 sollen die Beschreibungen zum Geschäftsprozess erstellt werden, bis zum 01.07.2010 die Nachrichtentypenbeschreibungen angepasst werden. Bis zum gleichen Zeitpunkt soll auch ein Vertragsmodell erstellt werden. Für die Durchführung dieser Marktregeln ist der 01.04.2011 als Starttermin vorgeschrieben.

Als Pflichten des Verteilnetzbetreibers werden in der Anlage z.B. folgende Aufgaben aufgeführt:

‚Der VNB hat zu jedem Zeitpunkt eine vollständige Zuordnung der in ihren Bilanzierungsgebieten befindlichen Energiemengen zu Bilanzkreisen zu gewährleisten … Alle VNB ermitteln bis spätestens zum 5. WT nach Ablauf des Liefermonats ihre Netzzeitreihen und stimmen diese mit den über physikalische Übergabestellen verbundenen benachbarten VNB ab. Die abgestimmten Netzzeitreihen für jedes Bilanzierungsgebiet werden an den BIKO bis spätestens zum 10. WT nach Ablauf des Liefermonats in Form von Monatszeitreihen gesendet … Diese sind typenrein zu führen… (Der VNB) liefert … an den BKV … spätestens … bis zum Ende dieses Monats die Bilanzkreiszuordnungsliste. Diese enthält für jedes Bilanzierungsgebiet die aktiven Lieferantenzuordnungen zum jeweiligen Bilanzkreis … Der VNB stellt jeweils sicher, dass der LF rechtzeitig alle Informationen über die ihm im Liefermonat zugeordneten Einspeise- und Entnahmestellen erhält.‘

Die Aufgaben des Bilanzkoordinators der jeweiligen Regelzone sind beispielsweise die folgenden:
‚Aufgabe des BIKO ist es, die Regelzone auszubilanzieren und dabei jeden Bilanzkreis einschließlich der zugeordneten Unterbilanzkreise abzurechnen. Der BIKO übersendet die von den VNB erhaltenen Bilanzkreissummenzeitreihen … an den jeweiligen BKV … Der BIKO liefert ferner an den BKV bis spätestens zum 18. WT nach dem Liefermonat auf dem Datenbestand vom 15. WT … die bilanzkreisscharfe Saldozeitreihe getrennt nach Überdeckung und Unterdeckung des Bilanzkreises … Der BIKO stellt spätestens am 20. WT nach dem Liefermonat die viertelstündlichen Ausgleichsenergiepreise in Form einer Preiszeitreihe in einem marktweit einheitlichen Format … zur Verfügung. Den mit Ihm in vertraglichem Verhältnis stehenden BKV hat der BIKO die Preiszeitreihe … selbständig zu übermitteln … Der BIKO erstellt und versendet bis spätestens zum 42. WT nach dem Liefermonat … die Bilanzkreisabrechnung an den BKV.‘

Für den BKV ergeben sich u.a. die folgenden Pflichten:
‚Der BKV ist verpflichtet, die vom BIKO erhaltenen Bilanzkreissummenzeitreihen zu prüfen. Das Ergebnis ist dem BIKO jeweils mittels einer der folgenden Prüfungsmitteilungen zurückzumelden: Positive Prüfungsmitteilung: BKV akzeptiert die Daten; Negative Prüfungsmitteilung: BKV hält die Daten für fehlerhaft und erwartet Korrekturen‘ Diese Statusmeldungen werden vom BIKO an den VNB innerhalb eines WT weitergegeben.

Verfasst von: itenergie | Oktober 13, 2009

Marktkommunikation Gas – mittelgroßes Stadtwerk

Im Rahmen Ihrer Gas-Ein- und Ausspeisung stellte sich für ein mittelgroßes deutsches Stadtwerk das Problem der Gas-Allokierung unter Berücksichtigung von Temperatur und Wetterdaten. Dabei standen die Kosten und der Nutzen der manuellen Abwicklung in keiner Relation. Mit einer einfachen Lösung wurden die eingehenden .csv-Dateien in EDIFACT-Nachrichten umgewandelt. Der Versand der Nachrichten erfolgt nun automatisch fristgerecht viermal täglich an den Serviceprovider.

Herausforderung

Vormals manuelles Einfügen von Temperatur- und Wetterdaten sollte von einem automatischen Prozess abgelöst werden. Damit sollte 1 Std. Zusatzaufwand täglich (auch am Wochenende) vermieden werden.

  • SLP-Werte sollten als csv-Dateien in Excel-Tool gespeist werden
  • RLM-Werte der Zählerfernauslesung (ZFA) sollten per .csv-Dateien erfasst werden

Lösung

Vier EDIFACT-Nachrichten gewährleisten fristgerechte Benachrichtigung:

  1. Nachricht 1: echte gemessene RLM vom Vortag „D+1“ Typ „ALOCAT“
  2. Nachricht 2: echt gemessene RLM untertägig 6-12 Uhr „D“ Typ „ALOCAT“
  3. Nachricht 3: Prognosewerte morgen SLP, RLM „D-1“ Typ „ALOCAT“
  4. Nachricht 4: Schedule-Datei Typ „SCHEDL“

Fazit

Das eingesetzte Excel-Tool mit SLP-Daten errechnet die Temperaturdaten jetzt selbständig. Alle 4 EDIFACT-Nachrichten werden fristgerecht täglich automatisch an den Serviceprovider geliefert. Ein manueller Einsatz ist nicht mehr notwendig.

Verfasst von: itenergie | September 30, 2009

IT im deutschen Gasmarkt : Ab 1.Oktober 2009 ist APERAK-Pflicht

Das Datenaustauschformat APERAK (Application Error end Acknowledgement message) ist laut Bundesnetzagentur, BDEW und DVGW ab dem 1.Oktober 2009 Pflicht. Die APERAK ist ein standardisiertes EDIFACT-Format für den Austausch von Benachrichtigungen zu Modellfehlern, das immer dann verwendet wird, wenn ein Marktpartner eine zwingend erforderliche Information in der ausgetauschten Nachricht nicht mitliefert, oder wenn ein ungültiger Merkmalscode übertragen wird. Sie erfolgt in der Regel auf Transaktionsebene, d. h. bei jedem einzelnen Vorgang und bedeutet, dass die Nachrichten für den Empfänger nicht automatisch verarbeitet werden können.

In der Marktkommunikation Gas existieren drei Stufen der Rückmeldung:

1. Empfangs- und Syntaxbestätigung (CONTRL): Pflicht seit 1. April 2009

2. Bestätigung der Akzeptanz (negative APERAK): Pflicht ab 1. Oktober 2009

3. Rückmeldung mittels Antwortdatei (z. B. UTILMD)

Die Regelungen des BDEW zum Einsatz sind eindeutig formuliert:

„Der Empfänger ist dafür verantwortlich, empfangene EDIFACT-Nachrichtendateien rechtzeitig zu prüfen und den Sender über das Ergebnis der Prüfungen unverzüglich zu informieren…Die Modellfehlermeldung ist spätestens bis zum übernächsten Werktag, 12 Uhr nach Erhalt der Nachrichtendatei zu senden. Solange der Absender (eine CONTRL, aber) keine APERAK erhalten hat, muss er davon ausgehen, dass der Empfänger seine Nachricht inhaltlich verstanden hat und ordnungsgemäß in seinen Bearbeitungsprozess übernehmen konnte…Die Abweisung einer fehlerhaften Nachrichtendatei mittels CONTRL oder APERAK verpflichtet den Sender der Datei, unverzüglich die Ursachen der Ablehnung zu erforschen, abzustellen und ebenso unverzüglich eine um den Fehler bereinigte Nachrichtendatei zu übermitteln…In Bezug auf sämtliche sich ergebende rechtliche Folgewirkungen (etwa Fristeinhaltung…) gilt eine berechtigt als fehlerhaft abgelehnte Nachrichtendatei als dem Empfänger nicht zugegangen.“

Reagiert der Empfänger nicht gemäß den Vorschriften der BNetzA mit einer CONTRL oder APERAK, ist er verpflichtet, die fehlerhafte Datei im dafür vorgesehenen Zeitrahmen zu verarbeiten und inhaltlich zu beantworten. In der Regel werden die Fehler aus der Modellfehlerprüfung durch einen Fehlercode im ERC-Segment identifiziert. Über die aktuell implementierte Modellfehlerprüfung hinaus sind weitere Anwendungen der APERAK in Planung, wie z. B. der Einsatz einer positiven APERAK als Anerkennungsmeldung.

Für die Marktteilnehmer bedeutet die APERAK steigende Datenvolumina und fristgebundene Anpassungen und Änderungen.

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